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ALLES, WAS SIE ÜBER GEBRAUCHTSOFTWARE WISSEN MÜSSEN

Sie möchten mehr erfahren zum Thema Gebrauchtsoftware, wie Rahmenbedingungen beim An- und Verkauf gestaltet sind, welche Softwarelizenzen gebraucht erhältlich sind oder aber einige der vielen Vorteile für Behörden und Unternehmer erfahren?

Im folgenden Artikel finden Sie alles Wissenswertes rund um das Thema Gebrauchtsoftwarelizenzen.

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Inhaltsverzeichnis

A. GRUNDLAGEN FÜR DIE NUTZUNG VON UND DEN HANDEL MIT GEBRAUCHTSOFTWARE

1. Was sind die rechtlichen Rahmenbedingungen beim An- und Verkauf von Gebrauchtsoftware?

Der Handel mit Gebrauchtsoftware ist vollkommen legal. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits am 3. Juli 2012 in einem Grundsatzurteil (Az. C-128/11). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil am 17. Juli 2013 bestätigt (Az.: I ZR 129/08). Der Handel mit Gebrauchtsoftware basiert auf dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts. Dieser besagt, dass sich das alleinige Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft hat, sobald eine Lizenz erstmalig mit seiner Zustimmung verkauft wurde.

Anschließend hat beziehungsweise soll der Hersteller (laut EuGH-Urteil) keinen direkten Einfluss mehr auf die weiteren Besitzverhältnisse haben – und zwar unabhängig davon, ob der Käufer die Software via Download oder auf einem Datenträger erworben hat. Auch ursprünglich gewährte Mengenrabatte oder Sonderkondiktionen beeinträchtigen dieses Weiterverkaufsrecht nicht.

Ebenso folgt aus dem Erschöpfungsgrundsatz: der Gebrauchtsoftware-Markt ist ein freier Markt, der nicht der Zustimmung von Herstellern wie Microsoft bedarf, sondern vielmehr völlig unabhängig von diesen funktionieren soll.

2. Wann darf eine Lizenz weiterverkauft werden?

Damit der Erschöpfungsgrundsatz greift, auf dem der Handel mit Gebrauchtsoftware basiert, müssen einige Voraussetzungen bestehen:

  • Die Lizenz muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU oder eines Vertragsstaates des europäischen Wirtschaftsraums in den Handel gebracht worden sein.
  • Der Erst-Käufer muss dafür ein Entgelt gezahlt haben, das es dem Rechteinhaber ermöglicht, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Die Möglichkeit des Rechtsinhabers, ein solches zu erzielen, genügt.
  • Außerdem muss der Erst-Käufer berechtigt gewesen sein, die Software sowie etwaige Verbesserungen und Aktualisierungen unbefristet zu nutzen.
  • Nach dem Verkauf darf er sie nicht weiterverwenden und muss eventuelle Kopien unbrauchbar gemacht haben.

3. Muss der Hersteller den Erwerb von Gebrauchtsoftware genehmigen oder akzeptieren?

Viele Softwarehersteller versuchen, Kunden mit Audits zur Auskunft über ihre Softwarebestände zu bewegen – und falls Zweifel an einer ausreichenden Lizenzierung vorliegen, zum Nachkauf. Doch gebrauchte Software kann und soll laut Rechtsprechung frei veräußert werden. Es bedarf keiner irgendwie gearteten Akzeptanz des Herstellers, selbst wenn dieser dies suggeriert. Wenn der Hersteller von der Illegitimität der (gebrauchten) Software überzeugt ist, steht ihm der Rechtsweg frei. Diesen möge er beschreiten und nicht nur damit „drohen“. Den Hersteller proaktiv beim Erwerb von Gebrauchtsoftware miteinzubeziehen, führt also an die Anfänge der Rechtshistorie zurück und hebelt deren Errungenschaften aus.

„Kunden sind grundsätzlich gefordert, sich nicht einseitig vom Hersteller alles gefallen zu lassen. Im Fall der Fälle gilt es, sich Hilfe zu holen und sich zur Wehr zu setzen. Ein Audit-Recht ist gesetzlich nicht verankert. Anlasslose Dokumentenprüfungen sind gesetzlich demnach nicht geschuldet.“

Andreas E. Thyen, Verwaltungsratspräsident der LizenzDirekt

4. Greift der Erschöpfungsgrundsatz auch bei Software mit Spezialkonditionen vom Hersteller?

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13) gilt: Vertragliche Bestimmungen – etwa die Einschränkung auf einen bestimmten Nutzerkreis – von Seiten der Hersteller können das Recht zur bestimmungemäßen Nutzung von Softwarelizenzen nicht ausschließen oder einschränken. So dürfen Unternehmen beispielsweise auch Volumenlizenzen, die sie vielleicht aufgrund hoher Stückzahlen günstiger erworben haben, uneingeschränkt weiterveräußern. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Software auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht das infolge des Erwerbs von gebrauchter Software begründete Nutzungsrecht.

Das bedeutet: Mit dem Erschöpfungsgrundsatz erlischt auch die Verkaufseinschränkung. Schulen oder Universitäten dürfen gebrauchte Edu-Lizenzen an einen Händler verkaufen und dieser darf sie an beliebige Endkunden weiterveräußern.

Unsere Empfehlung

Sofern Sie, die Geschäftsleitung oder Rechtsabteilung sich über den aktuellen rechtlichen Stand informieren möchten, so empfehlen wir Unternehmen und Behörden gleichermaßen folgende Publikation des Behörden Spiegel:

Grundsätze der Beschaffung gebrauchter Software-Lizenzen durch öffentliche Auftraggeber.
Unserer Meinung nach für ganz Europa seit vielen Jahren der mit Abstand beste Leitfaden für den Handel von gebrauchter Software.
Jederzeit verfügbar unter Leitfaden des Behörden Spiegel (bereits 2., aktualisierte Auflage in 3 Sprachen)

B. Q&A: HÄUFIGE FRAGEN ZU GEBRAUCHTSOFTWARE

1. Was ist gebrauchte Software?

Der Begriff der gebrauchten Software wurde mit der Etablierung des Marktes zunächst teilweise kritisch gesehen, weil damit der falsche Eindruck einer Abwertung verbunden ist. Anders als gebrauchte Sachen ist gebrauchte Software identisch zur neuen Software (derselben Version). Inhaltlich geht es jeweils im deutschen Recht um ein urheberrechtliches Nutzungsrecht. Neue und gebrauchte Software sind damit identisch und unterscheiden sich nur durch den Umstand, dass gebrauchte Software einen Vorerwerber (Ersterwerber) aufweist. Hinzu kommt der regelmäßig deutlich geringere Preis.

2. Was sind die Vorteile von Gebrauchtsoftware für Unternehmen und
Behörden?

Im Grunde ergibt es für Unternehmen aller Branchen und Größen Sinn, Standardsoftware wie Microsoft Office oder Microsoft Windows gebraucht zu kaufen. Durch die Kostenersparnisse bleibt ihnen mehr Budget für andere wichtige IT-Projekte. Bei Behörden kommt außerdem die Frage hinzu, ob sie sich überhaupt in ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis mit Herstellern, das bei Mietmodellen entsteht, begeben dürfen.

Gebrauchte Softwarelizenzen bieten Unternehmen und Behörden attraktive Sparmöglichkeiten. Denn Standardsoftware wie das aktuelle Microsoft Office-Paket oder Windows 10 ist auf dem Sekundärmarkt zwischen 20 und 50 Prozent günstiger.

Noch höhere Einsparungen sind möglich, wenn man sich für eine Vorgängerversion entscheidet, zum Beispiel für Microsoft Office 2016 statt dem aktuellen Office 2019.Das kann aus vielerlei Gründen eine attraktive Option sein. Oft reicht der Funktionsumfang eines Office 2016 zum Beispiel völlig aus. Die Hersteller werben zwar mit ihren innovativen Entwicklungen – in der Praxis nutzen viele Anwender oft aber nur einen Bruchteil des riesigen Funktionsumfangs.

Die Abhängigkeit von Unternehmen und Behörden von den monopolisierten globalen Softwarekonzernen wird verschiedentlich durchaus kritisch gesehen. Nicht nur nutzen US-Konzerne bekanntlich teilweise ihre Stellung aus, um weitere Abhängigkeiten zu schaffen und Wettbewerber zu verdrängen – das hat die EU bereits wiederholt sanktioniert. Auch bedeutet die Abhängigkeit, dass ohne diese Lösungen die staatliche Funktionsfähigkeit sowie Kernelemente der Unternehmens-IT kaum mehr denkbar sind. Insofern ist es Zeit, die europäischen Grundfreiheiten für eine gewisse Liberalisierung der Märkte zu nutzen und die Softwareerwerber ein Stück weit zu emanzipieren. Zu beidem trägt der Gebrauchtsoftwaremarkt bei, indem Händler unabhängig von Herstellern und deren Preisvorstellungen tätig werden, und Kunden somit von günstigeren Preisen profitieren und Überbestände verkaufen können.

In manchen Fällen sind Unternehmen und Behörden sogar gezielt auf eine ältere Softwareversion angewiesen, weil es sonst zu Kompatibilitätsproblemen mit bestehenden Fachanwendungen kommen würde. Auf dem Gebrauchtmarkt können sie genau die Software kaufen, die ihrem Bedarf entspricht – so, wie es etwa das Haushalts- und Vergaberecht den Behörden vorschreibt. Im Gegensatz dazu ist direkt beim Hersteller nur die jeweils aktuelle Version erhältlich. Diese lässt sich zwar auf die gewünschte Version downgraden – das bedeutet in diesem Fall jedoch: Man bezahlt für Funktionen, die man gar nicht nutzt.

Wer sein IT-Budget noch mehr entlasten will, prüft zudem, welche Lizenzen im Unternehmen nicht mehr benötigt werden. Häufig führen etwa Restrukturierungen, Unternehmenszukäufe oder der Wechsel in die Cloud zu überzähligen On-Premise-Lizenzen. Diese lassen sich gut verkaufen und so neu kapitalisieren.

3. Welche Software ist gebraucht erhältlich?

Das Gros auf dem Markt stellen Microsoft-Office- beziehungsweise Microsoft-Windows-Lizenzen. Ganz einfach deshalb, weil es sich dabei um Standardsoftware handelt, die praktisch jedes Unternehmen im Einsatz hat.

  • Microsoft Office 2021
  • Microsoft Project 2021
  • Microsoft Visio 2021
  • Windows 11 Enterprise
  • Windows 10 Pro
  • Windows 10 Enterprise
  • Microsoft SQL Server 2019
  • Microsoft Exchange Server
  • Microsoft Windows Server
  • Microsoft Windows Server Datacenter
  • Enterprise 2 Core
  • Microsoft Enterprise CAL Suite
  • Microsoft Exchange Server CALS
  • Microsoft Sharepoint Server CALS
  • Adobe Acrobat Pro DC 2015
  • Adobe Photoshop CS6 PC/Mac
  • Adobe Indesign CS6 PC/Mac
  • Adobe Creative Suite Design Standard CS6 PC/Mac
  • Adobe Premiere CS6 PC/Mac
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4. Wo kann man gebrauchte Software kaufen?

Auf fachkundige und etablierte Händler bauen

Obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Handel mit Gebrauchtsoftware eindeutig geregelt sind, verlangt der Vorgang selbst ein hohes Maß an Erfahrung und Expertise. Die komplexen Lizenzbestimmungen der Hersteller erschweren es vielen Unternehmen, ihren Softwarebestand vollumfänglich zu überblicken. Die Zuordnung, ob eine Lizenz alle Voraussetzungen für einen legalen An- und Verkauf erfüllt, gestaltet sich so schwierig. Unternehmen sollten daher einen etablierten Gebrauchtsoftware-Händler zurate ziehen, der schon lange am Markt tätig ist und über tiefgehendes Know-how verfügt.

Über den Shop von Lizenzdirekt können Unternehmen und Behörden bequem ein Angebot für eine gebrauchte Lizenz abrufen. So sichern Sie ihre Unabhängigkeit von Herstellern und Großhandel und sparen bis zu 70 Prozent. Gerade Microsoft-Lizenzen wie etwa Microsoft Office oder Windows-Betriebssysteme sind so weitaus günstiger zu erstehen. Zudem profitieren Sie vom langjährigen Know-how und dem ausgeprägten Support-Netzwerk von Lizenzdirekt.

5. Gibt es beim Kauf von Gebrauchtsoftware Risiken?

Expertenprüfungen der Lizenzen schaffen Vertrauen und Sicherheit

Etablierte und fachkundige Händler übernehmen für Unternehmen und Behörden die Überprüfung der Lieferkette und können dadurch sowohl den An- als auch den Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware rechtssicher gestalten. Zusammen mit Rechtsanwälten und unabhängigen Wirtschaftsprüfern verfolgen sie Prozesse, mit denen sich die Validität der Softwarelizenzen und die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen lassen.

So kennen die Händler die gesetzlichen Vorgaben sowie die umfangreichen Lizenzbestimmungen (etwa bei Volumenlizenzen) der Hersteller genau und stellen somit sicher, dass die gehandelten Lizenzen rechtlich einwandfrei sind. Letztendlich übernehmen sie die volle Verantwortung und bieten Unternehmen und Behörden – obwohl rechtlich nicht notwendig – zum Beispiel eine Haftungsfreistellung.

Minimales Risiko dank Erfahrung, Referenzen und Dokumentation

Eine Vermögensschadenhaftpflicht und vorgangsbezogene Testate eines Wirtschaftsprüfers schaffen zusätzliche Sicherheit. Generell ist es empfehlenswert, einen Gebrauchtsoftware-Händler zu wählen, der neben seiner langjährigen Expertise nachweislich über Kooperationen mit Herstellern verfügt und Großunternehmen oder Behörden zu seinen Kunden zählt. So ist die Chance groß, dass er makellos arbeitet. Zudem sollte er über ausgeklügelte Dokumentationsmechanismen verfügen, wie ein revisionssicheres und performantes Warenwirtschaftssystem.

Handel mit Gebrauchtsoftware bedarf nicht der Zustimmung von Herstellern

Der Erschöpfungsgrundsatz macht den Gebrauchtsoftware-Markt zu einem freien Markt, der nicht der Zustimmung oder der Kontrolle von Herstellern wie Microsoft bedarf, sondern vielmehr völlig unabhängig von diesen funktioniert.

Auch ist es absurd im Kontext von An- und Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware von „Beweisen“ zu sprechen. Denn Beweise gibt es nur in gerichtlichen Verfahren – etwa in Form von Zeugen oder Sachverständigengutachten. Außergerichtliche Beweise sind also schon per Definition nicht vorstellbar. Auch ist keineswegs generell beantwortet, wie ein Beweis in einem gerichtlichen Prozess im Hinblick auf gebrauchte Software zu erbringen wäre.

Der Punkt ist hier aber vor allem: Ein Käufer von Gebrauchtsoftware befindet sich ja gar nicht in einem gerichtlichen Verfahren. Und das Risiko in ein solches zu gelangen, besteht aufgrund des Erschöpfungsgrundsatzes und etwa auch nach klarer Auffassung der Vergabekammer Westfalen (Beschl. v. 1.3.2016 – VK 1 – 02/16) praktisch nicht. Die Fragen nach „Beweisen“ stellt sich beim Kauf von Gebrauchtsoftware aus rechtlicher Sicht also überhaupt nicht.

Das bedeutet im Umkehrschluss aber keinesfalls, dass Händler von gebrauchten Lizenzen die Lieferkette nicht eingehend prüfen. Natürlich gibt es – wie in jedem Markt – schwarze Schafe, die dubios agieren. Demgegenüber steht jedoch eine ganze Reihe von etablierten Gebrauchtsoftware-Händlern, die den Markt von Anfang an mitgeprägt und den zugehörigen Prozess der Rechtsprechung begleitet und vorangetrieben haben.

Doch lieber neue Lizenzen?

Mancher Mitarbeiter in Unternehmen fragt sich , ob sich das Thema Gebrauchtsoftware überhaupt lohnt. Denn die Kostenersparnis kommt beim Mitarbeiter gefühlt nicht an. Neue Lizenzen sind bequem und deren Bestellung wird durch den Account-Manager des Software-Herstellers in der Regel mit positiver Stimmung quittiert. Tatsächlich ist das zu kurz gedacht. Denn Einsparungen bieten die Chance, das wirtschaftliche Wohl und damit auch die Profitabilität des Unternehmens zu erhöhen. Davon profitieren am Ende alle.

Für die öffentliche Hand stellt sich diese Frage hingegen nicht (mehr). Auch hier wurde teilweise zunächst versucht, gebrauchte Software auszuschließen – und das, obwohl das Vergaberecht sich streng am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert. Das ist gerade die Parade-Disziplin von gebrauchter Software. Spätestens seit einer Entscheidung der Verwaltungskammer Westfalen (VK 1 – 02/16, 01.03.2016) müssen öffentliche Stellen daher Gebrauchtsoftware zwingend bei Ausschreibungen berücksichtigen.

6. Warum kauft nicht Jeder gebrauchte Lizenzen?

Angesichts der vielen Vorteile ist es eigentlich unverständlich, dass nicht jedes Unternehmen seinen Software-Bedarf mit gebrauchten Lizenzen deckt. Dennoch gibt es immer wieder Verunsicherungen bei Interessenten, ob sie nicht doch etwas zu befürchten haben. Obwohl seit der maßgeblichen Entscheidung des EuGH mittlerweile acht Jahre vergangen sind, ist die über Jahrzehnte andauernde Dominanz von großen US-Softwareherstellern stets präsent. Wie wird der Hersteller den Erwerb gebrauchter Software auffassen? Droht durch den Erwerb ein Audit? Zwar ist Herstellern wie Microsoft das Thema und die rechtliche Lage gut bekannt. Trotzdem ist von ihnen keine Unterstützung zu erwarten – wenngleich eigentlich vom EuGH für die Unbrauchbarmachung angeregt. Einer (sonstigen) Mitwirkung des Herstellers bedarf es allerdings gerade nach der Rechtsprechung nicht. Daher sind auch Aussagen in Audits über die etwaige Nachvollziehbarkeit nicht entscheidend.

Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Software rechtswirksam erworben wurde. Hierfür hat der Händler einzustehen. Das tun viele Händler auch in besonderem Maße, indem sie den Kunden für den Fall eines Prozesses von allen Kosten freistellen. Hierzu ist es in den letzten acht Jahren nach unserem Wissen nicht ein einziges Mal gekommen.

Darüber hinaus ist ganz klar zu betonen: Die europaweit gewährleistete Freiheit muss als Privileg verstanden werden, die eine gewisse Alternative zur Abhängigkeit von großen US-amerikanischen Softwareherstellern wie Microsoft bietet. Unternehmen sollten sich dessen bewusst sein.

7. Worauf müssen Unternehmen bei Lizenz-Keys achten?

Vorsicht ist geboten, wenn ein Händler lediglich sogenannte Lizenz-Keys verkauft – diese allein stellen kein Nutzungsrecht dar, sondern dienen nur dazu, eine Lizenz zu aktivieren. Käufer sollten daher genau lesen, was sie im Zuge einer Lieferung erhalten und im Zweifel nachfragen.

Die Annahme, ein nicht funktionierender Key sei immer ein Hinweis darauf, dass mit der Lizenz etwas nicht stimmt, ist ebenfalls ein Trugschluss. Denn abhängig davon, wie häufig Erst- und Nacherwerber den Aktivierungsschlüssel eingesetzt haben – etwa um eine Lizenz auf einem neuen Gerät zu installieren – kann das Maß weiterer Aktivierungen durchaus beschränkt sein. Somit ist es nur logisch, dass ein Händler bei einem abgelaufenen Schlüssel Ersatz liefert – und keinesfalls ein Täuschungsmanöver.

8. Müssen Händler die Lieferkette von Gebrauchtsoftware offenlegen?

Eine vermeintliche Offenlegungspflicht besteht im Gebrauchtsoftware-Handel nicht. Der Kunde eines Gebrauchtsoftware-Händlers hat keineswegs das Recht, die vollständige Lieferkette nachvollziehen zu können. Eine solche Mitteilungspflicht vertraulicher Informationen folgt weder aus dem höchstrichterlichen Urteil des EuGH noch des BGH. Auch das Vergaberecht im Behördenumfeld sieht eine solche Verpflichtung nicht als berechtigt an. Es ist vielmehr vollkommen unüblich als Händler bei der Veräußerung von sogenannten Standardgütern – zu denen Gebrauchtsoftware gehört – die Bezugsquellen offenzulegen.

Laut BGH-Urteil muss der Nacherwerber lediglich über die Inhalte der Nutzungsrechte informiert werden – dies erfolgt über die zugehörigen Lizenzbestimmungen und -Verträge. Weitere Informationen, wie etwa die Bezugsquelle, gehören somit nicht zum legitimen Interesse des Nacherwerbers und widerspricht dem Datenschutz. Im Gegenteil: eine solche Forderung wäre sogar diskriminierend. Denn es kann beispielsweise durchaus zu Umsatzeinbußen oder Rufschädigungen führen, wenn öffentlich bekannt wird, dass ein Unternehmen in großem Stil Softwarelizenzen verkauft. Daher gelten vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen sowie datenschutzrechtliche Hürden, die eine Offenlegung der kompletten Lieferkette verhindern.

9. Warum legen manche Händler dann Dokumente offen?

In der Tat gibt es Händler, die Kunden sämtliche Vertragsdokumente zur Verfügung stellen. Dies steht ihnen frei. Infolgedessen muss der Kunde als Kaufmann aber auch seinen Sorgfaltspflichten nachkommen und die Dokumente verstehen können sowie Unzulänglichkeiten gegebenenfalls rügen. Dies gestaltet sich oftmals aufgrund der langjährigen Vertragshistorie und verschachtelten Dokumenten schwer und verbraucht erhebliche Ressourcen. Sofern die Dokumente aber gar nicht geprüft werden, sondern nur für den Fall der Nachfrage vom Hersteller dienen soll, führt das an den Anfang der Rechtsprechung zurück. Dem Hersteller wird praktisch ein Genehmigungsrecht zugebilligt und damit Informationen zu Erwerbsquellen zur Verfügung gestellt. Das schädigt letztendlich den Markt.

Schließlich muss bedacht werden, dass sich der Anschein der Rechtmäßigkeit durch Dokumente leicht suggerieren lässt. Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese nicht mehrfach verwendet werden oder verändert wurden. Insofern erscheint es weder den Interessen der Kunden, der Gebrauchtsoftware-Händler noch der Veräußerer zu dienen, sondern nur denjenigen des Herstellers. Dies widerstrebt dem liberalen Geist des EuGH.

10. Irrglauben Gutgläubiger Erwerb vs. Offenlegung der Rechtekette

Leider ist auch dieser juristische Sachverhalt kompliziert und wird daher aus Unwissenheit oder auch gezielt falsch, verkürzt und/oder zumindest doch sehr einseitig gegenüber potenziellen Käufern kommuniziert. Die Folgen einer Fehleinschätzung durch Käufer können aber gravierend sein.

Rechtliche Grundlagen und Einordnung

Ein gutgläubiger Erwerb ist nur an (Sach-) Eigentum aufgrund eines damit verbundenen Rechtsscheins möglich.

Ein gutgläubiger Erwerb von Softwarelizenzen scheidet (in Deutschland) nach überwiegender Ansicht aus, weil es sich rechtlich im Wesentlichen um urheberrechtliche Nutzungsrechte handelt.

Somit können (Nutzungs-) Rechte zumindest nach deutschem Recht nicht im guten Glauben erworben werden, sondern müssen wirksam durch den jeweiligen Inhaber abgetreten (übertragen) werden bzw. werden im Fall gebrauchter Software (nach dem BGH) gesetzlich (neu) durch die Weiterveräußerung wirksam begründet.

Der EuGH hat allerdings sogar den (europäischen) Eigentumscharakter beim Erwerb von Software herausgestellt.

Bedeutung für den Markt der gebrauchter Software-Lizenzen

Aufgrund der bisherigen deutschen Rechtsauffassung wird daher gelegentlich angeführt, dass ein Erwerber von Gebrauchtsoftware, sich insbesondere die Softwarelizenzverträge und Erklärungen für die Rechtekette offenlegen lassen sollte, weil er sich hierauf nicht z.B. gegenüber dem Software-Hersteller berufen kann. Was im Übrigen auch nur im Falle eines gerichtlichen Verfahrens notwendig wäre.

Allerdings gehört zur Wahrheit genauso, dass auch aus den genannten Dokumenten selbst kein rechtlich geschützter Rechtsschein resultiert!

Wichtig für Sie als Käufer!
Trotz aller Dokumente ist der Kunde – nicht nur zum Erhalt eigener Mängelrechte –

  • zur genauen und umfangreichen Prüfung und ggf. Rüge von Defiziten verpflichtet (§ 377 HGB – sog. Rügeobliegenheit für Kaufleute),
  • sondern bedeuten hier Versäumnisse einer Detailprüfung mit entsprechender rechtlicher Würdigung sogar die Auslösung eines eigenen Verschuldensvorwurfs.

Die im Verkehr gebotene Sorgfalt verlangt also nach einer Prüfung der Erschöpfungsvoraussetzungen, was äußerst anspruchsvoll sein kann.

Verschiedene Händler, SAM-Consultants, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte können von Erfahrungen z.B. in Audits berichten, in denen zahlreiche Fragen in diesem Zusammenhang kaum eindeutig zu beantworten waren. Denn in der Sache geht es oftmals darum, eine langjährige Lizenzhistorie in komplexen Vertragswerken zurückzuverfolgen, aber auch tatsächlich Umstände, über deren Einzelheiten gestritten werden kann.

Eine für den Erwerber auch nur mögliche Kenntnis von Defiziten kann für einen Verschuldensvorwurf sprechen. Sofern ein gesteigertes Verschulden dem Erwerber anzulasten ist, kann sogar eine urheberrechtliche Strafbarkeit die Folge sein.

Insofern kann das (für Deutschland) zutreffende Argument Gutgläubiger Erwerb sich sogar als Falle bzw. Scheinargument herausstellen, wenn damit die Last der Prüfung und die damit verbundene Verantwortlichkeit bis hin zur Haftung auf den Kunden abgewälzt werden soll. Rechtlich zulässig und aus Händlersicht (strategisch) im eigenen Interesse nachvollziehbar ist es. Eine Gutgläubigkeit gegenüber den erhaltenden Dokumenten bei deren Offenlegung gibt es hingegen ebenso wenig, so dass das Argument hier gleichermaßen trägt.

LizenzDirekt entzieht sich hingegen nicht ihrer Verantwortung: Wir prüfen jede einzelne Lizenz bis hin zu ihrem Ursprung zurück. Wo das nicht möglich oder nicht eindeutig ist, lehnen wir einen Ankauf ab. Im Fall des Ankaufs verwahren wir alle Dokumente vorgangsbezogen insolvenzfest und holen erforderlichenfalls zuvor sehr renommierten, externen Sachverstand ein.

C. DIE ROLLE VON GEBRAUCHTSOFTWARE IM ZEITALTER DER CLOUD

1. Verdrängt die Cloud Gebrauchtsoftware?

Aus heutiger Sicht ist es unwahrscheinlich, dass sich die Cloud flächendeckend durchsetzen wird. Gerade bei geschäftskritischer Software sind viele Unternehmen – vor allem Mittelständler – lieber auf der sicheren Seite und kaufen die benötigte Programmversion einmalig. Bei der monatlichen Miete von Office 365 schwingt stets das Risiko mit, bei Liquiditätsengpässen mit Outlook, Word oder Excel unmittelbar eine wichtige Arbeitsgrundlage zu verlieren. Darüber hinaus wird es auch immer sensible Daten geben, die Unternehmen lieber im eigenen Rechenzentrum behalten möchten. Künftig werden sich aller Voraussicht nach hybride Modelle durchsetzen.

Unternehmen sollten genau prüfen, ob sich ein Umzug von Anwendungen in die Cloud überhaupt lohnt. So werden beispielsweise einige Features des Abo-Modells von Microsoft Office wie Multi-Device-Lizenzierung und Home Use Rights selten benötigt. Tatsächlich nutzen Mitarbeiter im Alltagsgeschäft meist nur einen Bruchteil der verfügbaren Office-Funktionen. Um diesen Bedarf zu decken, reicht eine On-Premises-Version, die schon länger auf dem Markt ist, in der Regel völlig aus.

2. Gebrauchte On-Premises-Versionen sind langfristig günstiger

Zusätzlich kann es in manchen Fällen unterm Strich günstiger sein, On-Premises-Software einzusetzen, als in die Cloud zu wechseln. Bei Software as a Service (SaaS) verkehrt sich der angebliche Kostenvorteil der Cloud oft ins Gegenteil. Bleiben wir beim Beispiel Microsoft Office: Ein On-Premises-Paket kauft man einmal, schreibt es von der Steuer ab und integriert es in die bestehende IT-Umgebung. Anschließend kann man die Software in dieser Form über viele Jahre hinweg nutzen. Für einen Cloud Service wie Office 365 ist dagegen eine monatliche Gebühr fällig.

3. Mietmodelle ziehen versteckte Kosten mit sich

Cloud Services verändern sich schnell und dynamisch: Einige Features fallen weg, andere kommen hinzu. Für IT-Verantwortliche bedeutet das, dass sie die Entwicklung kontinuierlich verfolgen und prüfen müssen. Denn vielleicht funktionieren Anwendungen, die mit Office verknüpft sind, nach dem nächsten Update nicht mehr und müssen angepasst werden. Dazu kommt, dass sich Mitarbeiter häufig mit den dynamischen Veränderungen überfordert fühlen. Wenn sie die Software plötzlich nicht mehr wie gewohnt nutzen können, sind Effizienzverluste durch nötige Schulungen sowie Rückfragen an den IT-Support nicht zu vermeiden.

4. Cloud-Services machen abhängig

Ein anderes oft unterschätztes Problem der Cloud ist, dass sie ein Stück weit abhängig von einem Cloud-Provider macht. Wer eine Software kauft, bezahlt sie einmal, besitzt sie dann und kann sie zeitlich uneingeschränkt nutzen. Ein Cloud-Service dagegen wird gemietet. Das heißt, Unternehmen können ihn auch nur so lange einsetzen, wie sie dafür bezahlen. Die monatlichen Gebühren sind laufende Kosten, die auch dann anfallen, wenn das Budget einmal knapp ist. Auf die Software zu verzichten, ist in der Regel keine Option, da sonst die Produktivität leiden würde. Auch wenn der Cloud-Provider einmal seine Konditionen ändert, sind Unternehmen dem nahezu ausgeliefert. Eine solche Abhängigkeit will also gut überlegt sein. Für Behörden und öffentliche Einrichtungen ist fraglich, ob sie diese überhaupt eingehen dürfen. Denn mit der Cloud begeben sie sich in ein sogenanntes Obligo, eine Dauerschuldverschreibung.

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Andreas E. Thyen LizenzDirekt AG gebrauchte Softwarelizenzen

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