„Gebrauchte-Software: Alle Macht und Rechte dem Hersteller?“

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Drei Fragen an Andreas E. Thyen, Präsident des Verwaltungsrats der LizenzDirekt AG

Viele Unternehmen glauben, dass sie Software-Herstellern die Rechtmäßigkeit ihrer gebraucht erworbenen Lizenzen direkt und anlasslos glaubhaft machen müssen – und dies nicht können. Dabei überschätzen sie auch oft deren Rechte und Handlungsbefugnisse. Wie es sich aus Sicht eines Marktpioniers verhält und wie LizenzDirekt seine Kunden gegen unberechtigte Forderungen absichert, erklärt Andreas E. Thyen, Präsident des Verwaltungsrats der LizenzDirekt AG, im folgenden Kurzinterview.

1. Müssen Unternehmen gegenüber Herstellern beweisen, dass ihre gebraucht erworbenen Lizenzen gültig sind?

Lassen Sie uns dazu vorab zwei Dinge klarstellen. Erstens: Geistiges Eigentum von Software-Herstellern als urheberrechtliche Rechtsinhaber muss geschützt werden. Das steht außer Frage und auf dieser Überzeugung fußt die Handlungsphilosophie der LizenzDirekt. Zweitens: Dafür müssen sich alle Beteiligten aber auch an die im Rechtsraum aufgestellten Spielregeln, heißt Gesetze, Rechte und Pflichten, halten.

Diese regelt der Europäische Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11) wie folgt: Wenn eine Software erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Zustimmung des Herstellers veräußert wurde, ist der Weiterverkauf im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit uneingeschränkt möglich – und bedarf weder der Zustimmung noch Genehmigung des Herstellers.
Hersteller und leider auch einige Händler führen hier gerne den involvierten Bundesgerichtshof an, der in diesem Zusammenhang eine zivilprozessuale Selbstverständlichkeit erwähnt wissen wollte: Wer sich auf einen ihn begünstigenden Umstand vor Gericht berufen will, muss den Beweis hierüber im Bestreitensfall führen. In einem Prozess kann dies freilich auf verschiedene Weise – zum Beispiel durch Sachverständige und Zeugen – geschehen – im Einzelfall auch ohne, der Gegenseite vertrauliche Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Dies auf den Erwerb von Software in vorauseilendem Gehorsam beziehungsweise einen Gerichtsprozess vorwegnehmend übertragen zu wollen und dem Hersteller die Übertragung freiwillig zu melden, erscheint sowohl widersinnig wie auch rechtsirrig. Denn die Würdigung von Beweisen obliegt immer dem Gericht – nicht dem Hersteller oder Auditor. Es gelingt somit einigen Gebraucht-Händlern das Phänomen, in einem Markt der selbst für die öffentliche Hand ausweislich der Vergabekammer Westfalen (Beschluss vom 1.3.2016 – VK 1 – 02/16) als besonders rechtlich gesichert gilt, Unsicherheiten zu schaffen. Und gleichzeitig nach dem rechtlich Unmöglichen und vor allem auch Unnötigen zu streben: die vom EuGH doch für unberechtigt erachtete außergerichtliche Akzeptanz des Herstellers zum Schutze der eigenen Gestaltungsfreiheit zu suchen.

Streng genommen ist es der Verrat der postulierten Freiheit, nach Einbeziehung des Herstellers zu streben, wenn der EuGH ihn gerade ausschließen wollte – und völlig unverständlich für die Beteiligten, die in einem langen Kampf diese Rechte für Unternehmenskunden erstritten haben. Der unter Umständen lachende Dritte ist der Hersteller.

Zwischenfazit:

Der Hersteller hat anlasslos keinen Anspruch auf Einsicht in Dokumente zum An- und Verkauf von Gebrauchtsoftware. Sollten Rechte als verletzt angesehen werden, steht dem Hersteller wie jedem Bürger oder Unternehmen der ordentliche Rechtsweg offen, in welchem er seinen Anspruch darlegen müsste.

2. Welche Informationen erhalten Kunden der LizenzDirekt über die erworbenen Lizenzen?

Das Management der LizenzDirekt ist einer der Pioniere in diesem Markt und hat sich somit lange und sehr intensiv mit den Rechten und Pflichten beschäftigt. LizenzDirekt kennt die Maßgaben der einschlägigen Rechtsprechung daher genau und beachtet diese ausnahmslos und absolut kompromisslos. Kauft ein Kunde Gebrauchtsoftware bei uns ein, informieren wir ihn korrekt über sein Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.07.2013 – I ZR 129/08; 11.12.2014 – I ZR 8/13). Im Fall einer Nachfrage des Herstellers können Kunden der LizenzDirekt verschiedene Belege vorlegen. Überdies können sie von der LizenzDirekt auf Nachfrage kostenfrei eine vorgangsbezogene Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Rechtmäßigkeit der konkreten Rechtekette erhalten.

3. Wie ist das Restrisiko beim Kauf von Gebrauchtsoftware zu beurteilen?

Das sogenannte „Restrisiko“ zum Beispiel im Sinne einer Inanspruchnahme durch den Hersteller wird schon seit Jahren als gering eingestuft, wie bereits zuvor erwähnt, etwa auch von der Vergabekammer Westfalen (Beschl. v. 01.03.2016 – VK 1 – 02/16).

Die LizenzDirekt verpflichtet sich dennoch gegenüber ihren Kunden schriftlich und unmissverständlich, schon außergerichtlich im Sinne des Kunden tätig zu werden und Verantwortung zu übernehmen. Aber auch einen etwaigen und unwahrscheinlichen Rechtsstreit auf eigene Kosten und unter Ausschöpfung aller Mittel zu führen. Im Sinne aller Kunden hat sich das Unternehmen hierzu zusätzlich durch eine Vermögenschadenhaftpflicht abgesichert. Insofern besteht für die Kunden das (wirtschaftliche) Prozessrisiko praktisch nicht.

Fazit:

Der Markt der Gebrauchtsoftware hat sich entwickelt, weil Händler und Kunden eben nicht den Vorstellungen der Hersteller gefolgt sind. Wer also die Früchte der höchstrichterlichen Rechtsprechung und die damit verbundenen Freiheiten gegenüber den Interessen der Hersteller geringer bemisst, der wird sich in diesem Markt weniger wiederfinden. Wer dagegen das Thema als Chance begreifen möchte und die finanziellen Anreize durch Einsparungen und Erlöse erkennen will, dem wird von allen erfahrenen Händlern Unterstützung geboten werden (vgl. Grundsätze der Beschaffung gebrauchter Software-Lizenzen durch öffentliche Auftraggeber, Behördenspiegel).

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