Lassen Sie sich nicht verunsichern!

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Gebrauchtsoftware bringt für Unternehmen und Behörden wirtschaftliche, politische und ökologische Vorteile. Doch obwohl der rechtliche Rahmen für einen freien Handel mit gebrauchten Lizenzen bereits seit 2012 steht, sind manche IT-Entscheider noch verunsichert. Mit der Neuauflage meines Praxishandbuchs „Die Grundsätze der Beschaffung gebrauchter Software Lizenzen“ werden wichtige Fragen geklärt und Ihnen ein praktischer Leitfaden an die Hand gegeben.

Erhebliche Kostenersparnis, etwas mehr digitale Souveränität und mehr Nachhaltigkeit: Es gibt viele Gründe, warum sich Gebrauchtsoftware für Unternehmen und Behörden lohnt. Rechtlich gesehen steht dem An- und Verkauf von gebrauchten Lizenzen nichts im Wege. Bereits 2012 hat der EuGH höchstrichterlich entschieden, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware rechtskonform ist, sofern die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes erfüllt sind. Wenn eine Software erstmals innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Zustimmung des Herstellers veräußert wurde, darf sie im Rahmen der europäischen Warenverkehrsfreiheit ohne weiteres weiterverkauft werden. Dafür ist weder die Zustimmung noch Genehmigung des Herstellers erforderlich.

Manche IT-Entscheider sind jedoch verunsichert, ob und ggf. welche Informationen und Dokumente beim Erwerb von Gebrauchtsoftware vom Händler eingefordert werden sollten. Insbesondere, ob auch eine vollständige Offenlegung der Rechtekette erforderlich ist, wird gefragt. Hier kursieren unterschiedliche Meinungen und teilweise Halbwahrheiten, die einen freiheitlichen Handel beeinträchtigen können. Fakt ist: Es gibt keine gesetzliche- oder von den höchstrichterlichen Gerichten aufgestellte Pflicht, die Lieferkette offenzulegen. Auch beim Erwerb anderer Güter ist das in aller Regel nicht der Fall. Händler haben den Freiraum und nachvollziehbare Gründe, dies zu tun oder auch nicht. Und Kunden können ebenso frei entscheiden, bei welchem Händler sie kaufen möchten. Wichtig ist jedoch, dass sich der Kunde der jeweiligen Vor- und Nachteile der Ausgestaltung der Angebote bewusst ist und das tatsächlich rechtlich Erforderliche einfordert.

Welche Konsequenzen hat eine Offenlegung der Rechtekette?

Auf den ersten Blick suggeriert eine sog. Offenlegung der Erwerbsquellen mehr Sicherheit. Im Falle eines Audits können Unternehmen und Behörden dann vermeintlich nachweisen, dass ihre Lizenzen ihnen rechtswirksam zuständen. Manche Händler sollen hierauf hinweisen und ihren Kunden extensive Dokumente überreichen. Das mag jedoch für Kunden auch zum Nachteil gereicht werden. Denn Kunden sind dann nämlich – zur Wahrung der eigenen Rechte – „verpflichtet“, alle überreichten Dokumente auch im Einzelnen entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu prüfen und etwaige Mängel zu rügen. Dies kann aufgrund der komplexen Vertragskonstrukte, wie einem womöglich mehrfach verlängerten Konzernvertrag von Microsoft, nicht nur für Laien sehr aufwändig und schwierig sein. Die Verantwortung sollte hier aber beim Händler verbleiben. Hinzu kommt der gebotene Schutz der Identität der Erwerbsquellen, sei es aus vertraglichen Verpflichtungen heraus, Gründen des Datenschutzes oder zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen des Händlers. Oftmals dürfte zudem der vordringliche Wille und das schutzwürdige Interesse auf Verkäuferseite bestehen, nur insoweit in Erscheinung zu treten, wie es rechtlich zwingend erforderlich ist. Infolgedessen sind bei Preisgabe Markthemmnisse vorstellbar, da eine mögliche Einflussnahme des Herstellers befürchtet wird.

Ob solche Dokumente im unwahrscheinlichen Fall eines Gerichtsverfahrens entscheidend helfen, steht auch im Zweifel, weil diesen keine eigentliche Beweiskraft zukommen dürfte. Zudem ist keineswegs gewährleistet, dass Dokumente nicht einfach mehrfach verwendet werden. Allerdings ist mir kein einziger Prozess von großen Standardsoftware-Herstellern gegen Erwerber gebrauchter Software außerhalb von Produktpiraterie und Key-Reselling seit den maßgeblichen Urteilen bekannt. Einige Händler stellen zudem die Kunden ohnehin von solchen hypothetischen Prozessen frei.

Nehmen Sie Ihre Freiheitsrechte wahr!

Als Käufer sollten Sie sich also gut überlegen, für welches Gesamtpaket aus vertraglichen Vereinbarungen und praktischer Umsetzung Sie sich entscheiden. Sich mit der Detailprüfung von Dokumenten der Ersterwerber (sowie ggf. Zwischenerwerber) zu belasten, erscheint für einen Kunden kaum interessengerecht. Zu favorisieren sind hingegen Anbieter, die ihren Kunden die tatsächlich erforderlichen Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung zuleiten, aber selbst auch die volle Verantwortung für die von ihnen gehandelten Lizenzen übernehmen. Zur Absicherung ist nach Ansicht der Vergabekammer Westfalen etwa eine Freistellungserklärung des Händlers für den Fall von Regressansprüchen sowohl ausreichend wie auch zu empfehlen. ´

Die Offenlegung der Rechtekette ist nur eine von vielen Fragen, die ich in meinem Praxishandbuch darstelle. Den vollständigen Leitfaden „Die Grundsätze der Beschaffung gebrauchter Software Lizenzen“ können Sie hier kostenfrei herunterladen.

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Andreas E. Thyen LizenzDirekt AG gebrauchte Softwarelizenzen

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Andreas E. Thyen

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